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   FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01   

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FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01 (https://dejure.org/2001,7048)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 K 1722/01 (https://dejure.org/2001,7048)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 4 K 1722/01 (https://dejure.org/2001,7048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung eines sog. Rabattfreibetrags ; Vorteil aufgrund verbilligten Arbeitnehmerdarlehens ; Aufnahme eines Darlehens im üblichen Geschäftsverkehr ; Zinsvorteil als Arbeitslohn; "Unternehmensspezifische" Güter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00

    Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat schließt sich - dem Urteil des FG Hamburg vom 27. März 2001 (II 68/00, EFG 2001, 1124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 54/01) folgend - der Auffassung an, wonach der Anwendungsbereich nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt ist.

    AUch wenn dieser Wille im Gesetzeswortlaut nicht deutlich wird, soll aber auch danach nicht Voraussetzung sein, dass die Produkte im "allgemeinen Geschäftsverkehr" auf den Markt gelangen (vgl. FG Hamburg Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, a. a. O.).

    Ob der Tatbestand in diesem Sinne eindeutig gefasst ist, so FG Hamburg Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, a. a. O.; a. A. Dürr, a. a. O., kann dahingestellt bleiben.

    Der Aufbau der Norm, deren Tatbestand allein durch den Relativsatz " die vom Arbeitgeber nicht ..." eingeschränkt wird, verbietet geradezu eine weitere, vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung (vgl. FG Hamburg Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, a. a. O. mit Verweis auf Birk, FR 1990, 237, 239).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Zwar könne es sich hierbei auch um Leistungen handeln, die nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehörten (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997, BStBl II 1997, 363 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    Denn die dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen müssen nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 a. a. O.).

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründe nur dann keinen Vorteil im Sinne des § 19 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (so BFH Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 m. w. N.).

    Der BFH habe im Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 , unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers beziehe.

    Denn ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründet nur dann keinen Vorteil im Sinne von § 8 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (vgl. BFH Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356 m. w. N.).

  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Zu den begünstigten Dienstleistungen gehörten auch die Vorteile aus einer verbilligten Darlehenshingabe, da der Begriff "Waren und Dienstleistungen" alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen solle (BFH Urteil vom 4. November 1984, BStBl II 1995, 338 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" sind vielmehr wirtschaftlich zu verstehen und als Synonym für alle Sachbezüge und damit für die gesamte Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers zu deuten (vgl. BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ; BMF vom 22. Dezember 1994, BStBl II 1994, 925 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat vermag insoweit nicht dem Hessischen Finanzgericht zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter gelten soll, sondern für Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereiches des Kreditinstitutes (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 mit Verweis auf Voßkuhl, DStR 1998, 12; ähnlich Hessisches FG Urteil vom 28. Juni 2000 14 K 447/00 DStRE 2000, 897 zu verbilligten stand-by-Flügen ausschließlich für Arbeitnehmer).

    Da der Senat somit im Streitfall die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bejaht, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Beklagte an die Entscheidung der Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder vom 29. Juli 1997 gebunden war (soweit ersichtlich ist diese nicht veröffentlicht, vgl. dazu Hessisches FG Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, a. a. O., a. E.).

  • FG Düsseldorf, 28.06.2000 - 14 K 447/00

    Steuerbarkeit der geldwerten Vorteile aus verbilligten Flügen ohne feste

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat vermag insoweit nicht dem Hessischen Finanzgericht zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter gelten soll, sondern für Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereiches des Kreditinstitutes (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 mit Verweis auf Voßkuhl, DStR 1998, 12; ähnlich Hessisches FG Urteil vom 28. Juni 2000 14 K 447/00 DStRE 2000, 897 zu verbilligten stand-by-Flügen ausschließlich für Arbeitnehmer).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 54/01

    Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat schließt sich - dem Urteil des FG Hamburg vom 27. März 2001 (II 68/00, EFG 2001, 1124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 54/01) folgend - der Auffassung an, wonach der Anwendungsbereich nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt ist.
  • FG Münster, 18.05.2001 - 5 K 156/01

    Verlustausgleichsverbot und Abzugsverbot bei negativen Einkünften aus Nerzfarm;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat schließt sich - dem Urteil des FG Hamburg vom 27. März 2001 (II 68/00, EFG 2001, 1124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 54/01) folgend - der Auffassung an, wonach der Anwendungsbereich nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt ist.
  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" sind vielmehr wirtschaftlich zu verstehen und als Synonym für alle Sachbezüge und damit für die gesamte Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers zu deuten (vgl. BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ; BMF vom 22. Dezember 1994, BStBl II 1994, 925 ).
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 100/95

    Kein Rabattfreibetrag bei Personalrabatten, die den Arbeitnehmern von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Indes setzte die Bewertung der als Lohn geltenden Sachzuwendung und der Rabattfreibetrag voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses von Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhalte, die dieser für den Markt herstelle, vertreibe oder erbringe, also im allgemeinen Geschäftsverkehr anbiete (vgl. BFH Urteil vom 8. November 1996, BStBl II 1997, 330 ; Orezilius in Kirchhof Söhn, Einkommensteuergesetz , § 8 Rdnr. 3; Fitsch in Lademann / Soffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , § 8 Anm. 65; Glenk in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , Einkommensteuergesetz 8 Rdz. 151; Glenk DStR 1989, Beihefter Heft 19).
  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

  • FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    Es führte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 132 veröffentlichten Gründen aus, der Nutzungsvorteil sei nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
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